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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen:
    „project:help e. V.”
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e. V.
  3. Sitz des Vereins ist in Lingen

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Zweck, Ziele des Vereins 

  1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten, insbesondere in Südafrika ,,humanitäre Projekte zur Selbsthilfe” zu fördern.
  2. Zweck und Ziele des Vereins sind u. a. die Förderung und Anregung nachfolgender Aufgaben und Tätigkeiten:
    a) Weitergabe und Verbreitung der ärztlichen oder sonstigen beruflichen oder fachlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung;
    b) Förderung, Vergabe und finanzielle Unterstützung von humanitären Pilotprojekten;
    c) Aufnahme von Kontakten zu und Zusammenarbeit mit Personen, Vereinigungen und Institutionen des In-und Auslandes, soweit hierdurch der Satzungszweck gefördert wird bzw. die Kontaktaufnahme der Erfüllung der Zwecke dienen oder diese unterstützen.

§ 4 Zweckerfüllung -Erreichung – Verwirklichung 

  1. Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Zahlung von Mitgliederbeiträgen;
    b) Spenden (Geld- und Sachspenden);
    c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Körperschaften).
  2. Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und zweckgebunden für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke 

  1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51-68 AO (Abgabenordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.
  5. Es darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder des Vereins 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Mitglieder des Vereins sind
    ›  aktive (ordentliche) Mitglieder
    ›  fördernde (außerordentliche) Mitglieder
    ›  Ehrenmitglieder
  3. Aktive Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins und für die weitere Aufbauarbeit aktiv verantwortlich.
  4. Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge Spenden oder in anderer Weise den Verein finanziell unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich durch die Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern berufen und abberufen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben. Sie ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
    Der schriftliche Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers und dessen Bankverbindung mit Bankleitzahl erhalten. Für die Erlangung der Mitgliedschaft ist die Entscheidung des Präsidiums erforderlich.
  2. Das Ergebnis der Entscheidung wird vom Antragsteller (Bewerber) nach Aufnahme durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller (Bewerber) nicht bekannt zu geben.

§ 8 Mitgliedsbeitrag 

  1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
  2. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den Verein) immer in voller Höhe für das betreffende Kalenderjahr zu entrichten.
  3. Die Zahlung der Mitgliederbeiträge hat im Voraus zu Beginn eines Kalenderjahres zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres. Wird die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheids über die Aufnahme zu entrichten.
  4. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im Wege des Einzugsermächtigungsverfahren erhoben.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt; die Austrittserklärung muss gegenüber dem Präsidium schriftlich und eigenhändig erfolgen. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  2. Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
  3. Durch Ausschluss aus folgenden Gründen:
  • wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins;
  •  wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung.

§ 10 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliedversammlung
  • das Präsidium

§ 11 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den in § 6 Abs. 2 genannten Vereinsmitgliedern.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Der Einberufung (Einladung) sind beizufügen:
    a) die Tagesordnung;
    b) Texte von beabsichtigten Satzungsänderungen
  3.  Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Tagesordnungen zu stellen. Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten in schriftlicher Form eingegangen sein. Voraussetzung ist, dass sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.
  4. Die endgültige Tagesordnung wird, nach rechtzeitigem Eingang von Anträgen auf Änderung und Ergänzung, vom Präsidium erstellt und den Mitgliedern am Tag der Mitgliederversammlung ausgehändigt, sofern dies aufgrund von Anträgen erforderlich ist.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den in § 6 Abs. 2 der Satzung genannten Mitgliedern. Sie tagt je nach Bedarf.
  2. Ihre Einberufung durch das Präsidium wird erforderlich, wenn
    a) das Vereinsinteresse es erfordert (vgl. § 36 BGB);
    b) die Mehrheit des Präsidiums es verlangt;
    c) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (vgl. § 37 BGB). Der Antrag ist an das Präsidium zu richten. In ihm müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Bezugspunkt für die Feststellung des Drittels ist der Mitgliederstand zu Beginn des Jahres, in dem die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
  3.  Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang des Antrages beim Präsidium schriftlich einzuberufen. Der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte beizufügen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

  1. Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen, wenn dies das Präsidium aus besonderen Gründen wünscht;
    b) Entgegennahme des durch das Präsidium erstellten Lageberichts;
    c) Diskussion der Berichte und Aussprache;
    d) Entlassung des Präsidiums;
    e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    f) die Bestellung (Wahl) und Amtserhebung ( Abwahl ) der Mitglieder des Präsidiums;
    g) die Bestellung (Wahl) der Rechnungsprüfer. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen weder dem Präsidium angehören noch Angestellte oder Arbeiter des Vereins sein. Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich;
    h) Vorschläge für eine Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  2. Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Beschlussfassung und Zuständigkeit für Angelegenheiten, über die die Mitgliederversammlung nach der vorliegenden Satzung in der jeweiligen gültigen Fassung zu entscheiden hat. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Präsidiums.
    b) Beschlussfassung im Rahmen der Zuständigkeit gem. § 14 Abs. 1 der Satzung und der deren Mitgliedern bei ihrer Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aus besonderem Anlass Gästen oder Medienvertretern Zutritt zu den Mitgliederversammlungen gewähren, wenn das Präsidium hierzu vorher einen Beschluss gefasst hat.

§ 15 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 

  1. Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – immer beschlussfähig. Stimmberechtigt ist das Mitglied nur dann, wenn es die Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied, das aus bestimmten Gründen nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen kann (z. B. Verhinderungsfall), kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in einer bestimmten Mitgliederversammlung wahrzunehmen, sofern sich dadurch nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderem Präsidiumsmitglied, als Versammlungsleiter geleitet. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Es kann offen ( durch einfaches Handzeichen) oder geheim abgestimmt werden. Geheime Abstimmung ist zwingend, wenn ein Drittel der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt Abweichungen von diesem Verfahren. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Finden Präsidiumswahlen ( Neu- oder Ergänzungswahlen) statt, so kann das Präsidium oder der Versammlungsleiter einen Wahlleiter für die Wahl des Präsidenten oder auch für den gesamten Wahlvorgang berufen. Zu berufen sind ferner in jedem Fall drei Mitglieder als Wahlausschuss, die unter Aufsicht des Versammlungs- bzw. Wahlleiters die Stimmen abzählen.
    Stehen außer den bisherigen Präsidiumsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang beschließen und vornehmen, auch wenn sich – abgesehen von der Person des Präsidenten – eine andere Ämterverteilung ergibt.
  6. Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der vorgeschlagenen Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann Abweichungen von diesem Verfahren beschließen.
  7. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die Bewerber, die beim ersten Wahlgang die höchste Stimmzahl erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los, wer für eine Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchst Stimmenzahl erhält. Ist die Zahl der Stimmen gleich (patt), entscheidet das Los.

§ 16 Protokollierung der Mitgliederversammlungen 

  1. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
  2. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer, dem Präsidenten oder dessen Vertreter, ggf. auch von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss außerdem Ort, Datum, Tageszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

§ 17 Präsidium 

  1. Dem Präsidium gehören vier Mitglieder an. Ihnen obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
  2. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer, der zugleich Leiter der Öffentlichkeitsarbeit ist
  3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden der Vizepräsident, der Schriftführer oder der Schatzmeister als Präsidiumsmitglied vorzeitig aus oder übernehmen sie ein anderes Präsidiumsamt, so bestimmen die übrigen Präsidiumsmitglieder einstimmig den kommissarischen Nachfolger. Der Präsident kann jederzeit eine Neuordnung der Aufgabenbereiche der Präsidiumsmitglieder mit den Stimmen aller Präsidiumsmitglieder vornehmen. Er hat dies den Mitgliedern alsbald mitzuteilen. Scheidet der Präsident vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Präsident im Amt, mindestens aber die Dauer des laufenden Geschäftsjahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.
  4. Das Präsidium kann sich je nach Bedarf eine verbindliche Geschäftsordnung geben.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen entstandene Kosten sind in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
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§ 18 Aufgaben des Präsidiums 

Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

§ 19 Geschäftsführung und Vertretung des Präsidiums 

  1. Alle geschäftsführenden Präsidiumsmitglieder bilden das Präsidium i. S. des § 26 Abs. 2 BGB. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vertretungsberechtigt sind der Präsident allein oder der Vizepräsident gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied.Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € dürfen der Präsident und der Schatzmeister jeweils allein verfügen.
  2. Übersteigen die Beträge 5.000,00 €, ist die Zustimmung des gesamten Präsidiums erforderlich. Dies gilt aber nur im Innenverhältnis.
  3. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium. Ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.

§ 20 Aufgaben des Schatzmeisters 

Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Rechnungsprüfern Rechnung ab.

§ 21 Aufgaben des Schriftführers 

Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen. Er ist außerdem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 22 Aufgaben der Rechnungsprüfer 

Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen. Die Prüfung ist berichtsmäßig abzufassen. In der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters bzw. seines Stellvertreters. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden.

§ 23 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach dem BGB über die Liquidation (vgl. §§ 47 ff BGB).

§ 24 Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen des Vereins an Ärzte für die dritte Welt e. V. (gemeinnütziger Verein), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. des § 3 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25 Wirksamkeit der Satzung 

  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.
  2. Die vorstehende Sitzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.12.2003 errichtet und beschlossen.

 

Lingen, den 05.12.2003